Evaluierung des Prostitutionsgesetzes, des Prostitutionsschutzgesetzes und des effektiven Schutzes Prostituierter
Das Prostitutionsgesetz (ProstG) trat am 1. Januar 2002 in Kraft und sollte die Lage von Prostituierten in Deutschland deutlich verbessern. Der Deutsche Bundestag entschloss sich dazu, nicht länger an einem Verbot von Prostitution fest-zuhalten und beabsichtigte mit einer Legalisierung den Schutz von Betroffenen verbessern zu können. Damit sollte auch einhergehen, dass Prostituierte ihre Entlohnung auch gerichtlich durchsetzen und sich bei den Sozialversicherungen anmelden können. Mit dem Prostitutionsschutzgesetz (ProstSchG), das am 1. Juli 2017 in Kraft trat, sollte ein weiterer Schritt auf dem Weg zu mehr Schutz von Betroffenen gemacht werden. Mit diesen beiden Gesetzen sollte einerseits endlich das selbstbestimmte und freiwillige Anbieten sexueller Dienstleistungen ermöglicht werden. Andererseits widmeten sich diese Gesetze aber auch der Bekämpfung von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung wie auch der Verbesserung von Gesundheitsschutz von Betroffenen, um für mehr Schutz in diesem sensiblen Bereich zu sorgen. Das Prostitutionsgesetz existiert seit nunmehr 17 Jahren, das Prostitutionsschutzgesetz seit drei Jahren. Im Lichte der Tatsache, dass Prostitution weiterhin ein Hochrisikobereich ist in Bezug auf zahlreiche schwerwiegende Verstöße gegen die körperliche, geistige und sexuelle Selbstbestimmung von Menschen, insbesondere von Frauen, ist nach Ansicht der Fragesteller zu prüfen, ob das Gesetz die erstrebten Ziele erreicht oder ob es Bedarf gibt, die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu modifizieren. Sollte den mit der Legalisierung der Prostitution einhergehenden Risiken nicht angemessen entgegengetreten werden, gäbe das nach Ansicht der Fragesteller Anlass, die Durchsetzung bestehen-der Schutznormen zu verstärken. Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Evaluierung des Prostitutionsgesetzes, des Prostitutionsschutzgesetzes und des effektiven Schutzes Prostituierter“ auf Bundestagsdrucksache 19/7810 hervorging, ist die Datenlage aus Sicht der Fragesteller unzureichend.
Kleine Anfrage (Drucksache 19/14476, vom 24.10.2019)
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Prostituierte sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2017 bei den Sozialversicherungen gemeldet (bitte nach Kalenderjahren, Bundesländern, Alter, Herkunft und Geschlecht aufschlüsseln)?
2. Wie viele Prostituierte sind nach Kenntnis der Bundesregierung zum aktuellen Zeitpunkt und seit 2017 angemeldet im Sinne des ProstSchG (bitte nach Kalenderjahren, Bundesländern, Alter, Herkunft und Geschlecht aufschlüsseln)?Wenn der Bundesregierung keine aktuellen Zahlen vorliegen, wann rechnet sie damit, und erachtet sie eine jährlich aktualisierte Datenlage durch das Statistische Bundesamt für wichtig im Hinblick auf die Bewertung der Entwicklung dieser Zahlen?
3. Wie viele Prostituierte sind nach Schätzungen der Bundesregierung bzw. solcher, auf die sich die Bundesregierung bezieht, zum aktuellen Zeitpunkt und seit 2017, unangemeldet tätig, und wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung dieser Zahl?
4. Sähe die Bundesregierung einen Mehrwert in der Differenzierung der Da-ten des Statistischen Bundesamtes zu den Zahlen und Schätzungen im Kontext der Prostitution (vgl. www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Prostituiertenschutz/Tabellen/prostitutionstaetigkeit.html) nach Geschlecht (bitte begründen)?
5. Wie häufig wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Bußgeld verhängt wegen Verstoßes gegen die Anmeldepflicht gem. § 3 Absatz 1 i. V. m. § 33 Absatz 1 Nummer 1 ProstSchG (bitte nach Kalenderjahren, Bundesland, Höhe und Geschlecht derjenigen Person, gegen die das jeweilige Bußgeld verhängt wurde aufschlüsseln)? Wenn der Bundesregierung hierzu keine Antworten vorliegen, wie überprüft die Bundesregierung die Wirksamkeit der Anmeldepflicht und damit Teile des ProstSchG?
6. Wie schätzt die Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt und mit Hinblick auf die bevorstehende Evaluation das Erreichen der mit § 3 ff. ProstSchG verfolgten Ziele, soweit es die Anmeldepflicht für Prostituierte betrifft, ein?
7. Welche Hürden sind der Bundesregierung im Kontext der Anmeldung bekannt, und will die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Ländern darauf hinwirken, diese abzubauen?
8. Welche Kosten verursacht nach Kenntnis der Bundesregierung die Anmeldung (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
9. Welche Bundesländer bieten nach Kenntnis der Bundesregierung eine Sprachmittlung bei der Anmeldung für Frauen an (bitte nach Bundesländern und Angabe, welcher Sprachen aufschlüsseln)?
10. Beeinflusst nach Einschätzung der Bundesregierung das Vorhandensein einer Sprachmittlung (Übersetzung) bei der Anmeldung die Anzahl der Anmeldungen positiv? Drucksache 19/14476– 2 –Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
11. Beeinflusst nach Einschätzung der Bundesregierung die Tatsache bzw. Höhe der Kosten für die Anmeldung die Anzahl der Anmeldungen negativ?
12. Hält die Bundesregierung „belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse zum Anteil der Straßenprostitution an der gesamten Prostitutionstätigkeit“ (siehe Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/7810) für relevant, und plant sie, hierzu mehr Daten zu erheben? Wenn ja, wann, und wie? Wenn nein, warum nicht?
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Datenlage insgesamt zur legalen und illegalen Prostitution, und welche Konsequenzen zieht sie daraus, und welche Maßnahmen leitet sie dazu ein?
14. Wie viele Verurteilungen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung wegen Zuhälterei gemäß § 181a des Strafgesetzbuchs – StGB (bitte nach Kalenderjahren, Bundesländern, Alter, Herkunft und Geschlecht betroffener Personen seit 2017 aufschlüsseln)?
15. Wie viele Verurteilungen gab es wegen Menschenhandels gemäß § 232 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB (bitte nach Kalenderjahren, Bundesländern, Alter, Herkunft und Geschlecht betroffener Personen seit 2017 aufschlüsseln)?
16. Wie viele Verurteilungen gab es wegen Zwangsprostitution gemäß § 232a StGB (bitte nach Kalenderjahren, Bundesländern, Alter, Herkunft und Geschlecht betroffener Personen seit 2017 aufschlüsseln)?
17. Wie schätzt die Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt und mit Hinblick auf die bevorstehende Evaluation das Erreichen der mit § 32 ProstSchG verfolgten Ziele, soweit es die Kondompflicht betrifft, ein?
18. Wie überprüft die Bundesregierung die Regelung zur Kondompflicht gemäß § 32 Absatz 1, 2 i. V. m. § 33 Absatz 1 Nummer 3 ProstSchG und damit die teilweise Wirksamkeit des Gesetzes, und wenn ihr keine Zahlen dazu vorliegen, wie häufig ein Bußgeld wegen des Verstoßen gegen diese Norm verhängt wurde (siehe Antwort zu den Fragen 18 und 19 auf Bundestagsdrucksache 19/7810)?
Hier sind die Originalschriftstücke zum Download