Ernährung und Landwirtschaft während der Corona-Krise
Sind Landwirte und die Ernährungswirtschaft als „systemrelevant“ eingestuft?
Ja. Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 23. März 2020 die Land- und Ernährungswirtschaft als systemrelevante Infrastruktur anerkannt.
Was ist mit meinen Saisonarbeitskräften?
Aktuelle Informationen:
Im April und Mai dürfen jeweils 40.000 Erntehelfer nach Deutschland einreisen. Dies gilt besonders für Drittstaaten wie Rumänien und Bulgarien, die nicht im Schengenraum sind und Staaten wie Frankreich, Österreich oder Schweiz, wo vorübergehende Grenzkontrollen eingeführt wurden.
Die Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium läuft noch, ob auch Saisonarbeitskräfte aus der Ukraine einreisen dürfen. Generell gilt, dass Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten ein Arbeitsvisum benötigen, das meist für einfache Hilfsarbeiten jedoch nicht genehmigt wird. Studierende hingegen dürfen bis zu drei Monate lang eine Ferienbeschäftigung in Deutschland ausüben. Eine Einreise dürfte jedoch nur mit dem Flugzeug erfolgen.
Weitere Voraussetzungen für eine Einreise:
- ausschließlich mit dem Flugzeug (siehe unten)! Die Einreise mit dem PKW ist nicht erlaubt.
- Anmeldung der Saisonarbeitskräfte spätestens 48h vor Abflug unter https://saisonarbeit2020.bauernverband.de/
- Einverständniserklärung geben (im Downloadbereich des Portals in der jeweiligen Landessprache erhältlich)
- wichtig: die einreisenden Saisonarbeitskräfte sollten bereits im Vorfeld über die aktuellen, besonderen Hygienevorschriften wegen COVID-19 sowie über die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest informiert werden.
Fragen rund um das Portal https://saisonarbeit2020.bauernverband.de/:
- die Anmeldung der Saisonarbeitskräfte kann ausschließlich über das Portal erfolgen!
- gemeldet werden die erforderlichen Einreisedaten und an die Bundespolizei übermittelt
- nur Betriebe der Landwirtschaft und des Gartenbaus können Gebrauch von den Einreisebestimmungen machen und das Portal nutzen: daher werden zur Registrierung LSV-Mitgliedsnummer (SVLFG, steht z.B. auf dem Beitragsbescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft) und die InVeKos-Nummer (Gemeinsamer Antrag) benötigt.
- die Anmeldung für April/Mai ist zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die erforderlichen Flüge gebucht wurden
- Dateneingabe ins Portal – erforderlich sind:
- Name und Anschrift des Betriebs
- Ansprechpartner (Name, Mobiltelefonnummer)
- LSV-Mitgliedsnummer und InVeKos-Nummer
- Zustimmung zur Datenverarbeitung (Registrierung abschließen mithilfe Link in Bestätigungsmail)
- Arbeitnehmer erfassen: Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Personalausweis- bzw. Reisepassnummer
- Flugnummer, Ab- und Zielflughafen, Ankunftszeit
- Einwilligung zur Datenverarbeitung: schriftliche Einwilligung jedes angemeldeten Arbeitnehmers!
- Einwilligung/Bestätigung, die vorgegebenen, vereinbarten Infektionsschutzregeln einzuhalten
- Änderungen an der Dateneingabe: bis 12 Uhr am Tag vor Abflug; danach nur noch Stornierung möglich
- eine Kontingentierung für einen Betrieb findet nicht statt: jede getätigte Flugbuchung wird registriert, Kontingente werden nicht vergeben
- für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Maximalzahl an Einreisenden vorzeitig erreicht ist: das Portal warnt, dass das Kontingent bald erschöpft sein wird: bitte halten Sie sich vor Flugbuchungen online auf dem Laufenden, danach tragen Sie bitte die Buchungen sofort ein!
- Flughäfen, an denen die Einreise zulässig ist:
- Düsseldorf
- Frankfurt/Hahn
- Hamburg
- Karlsruhe/Baden-Baden
- Leipzig
- Nürnberg
- Flugbuchungen: nur über Charterflüge direkt bei den Fluggesellschaften; Linienflüge sind nicht zulässig! Es gibt auch Einzelbuchungen, die bei diversen Anbietern angeboten werden, oft mit Gesundheitscheck bei der Einreise inklusive.
Einreise der Saisonarbeitskräfte:
- Nachweis am Abflugort über Beschäftigung in Deutschland (Arbeitsvertrag, Arbeitgeberbestätigung,…)
- Flugticket und gültiger Ausweis
- über Infektionsschutzmaßnahmen muss vor Einreise informiert werden – am besten durch die im Portal zum Download vorhandenen Dokumente wie “Vorabinformation und Zustimmungserklärung Saisonkraft” und der Betriebsanweisung der SVLFG (in verschiedenen Sprachen vorhanden)
Ausreise der Saisonarbeitskräfte aus ihrem Heimatland:
- Ausreisebestimmungen des jeweiligen Landes beachten! Vorsicht: aufgrund der dynamischen Lage können sich die Bestimmungen sehr schnell ändern!
- Rumänien: Ausreise ausnahmehalber mit dem Flugzeug erlaubt
- Bulgarien: Regierung gibt bekannt, dass Freizügigkeit im EU-Recht verankert sei – doch Regierung ist gegen Ausreise von Saisonarbeitern
- Ungarn: Ausreise erlaubt, sofern Arbeiter nicht unter Quarantäne stehen
Rückreise der Saisonarbeitskräfte in ihre Heimatländer:
- der Rückflug muss noch nicht gebucht sein, um eine Einreise zu ermöglichen
- der Betrieb muss auch nicht für die Rückreise garantieren
- zumindest im April und Mai ist eine Rückreise nur mit dem Flugzeug möglich und muss über das Portal abgewickelt werden
- was später ab Juni gelten wird, ist noch nicht bekannt
Gesundheitscheck in Deutschland:
- findet am Flughafen statt und wird von medizinischem Fachpersonal durchgeführt: es muss mindestens eine examinierte Krankenschwester oder ein höher qualifiziertes Personal sein
- Veranlassung des Checks durch den Arbeitgeber; viele Airlines bieten Gesundheitscheck bei Flügen mit Saisonarbeitskräften gleich mit an
- welche konkreten Untersuchungen durchgeführt werden, ist noch nicht festgelegt. Das entscheiden die örtlichen Gesundheitsbehörden. Dabei ist der Sitz des Flughafens entscheidend, nicht der des Betriebs.
- die Ergebnisse des Checks müssen dokumentiert und dem örtlichen Gesundheitsamt übermittelt werden (das, in dessen Zuständigkeit der Flughafen fällt)
- beim Auftreten von Krankheitssymptomen muss das örtliche Gesundheitsamt entscheiden, wo die Quarantäne stattfindet: am Betrieb oder stationär. Da dies mit erheblichen Kosten verbunden sein kann, ist es wichtig, dass nur gesunde Saisonarbeiter die Reise antreten!
Beförderung der Saisonarbeitskräfte vom Flughafen zum jeweiligen Betrieb:
- direkte Abholung durch einen vom Betrieb beauftragten Dritten (Mitarbeiter, Angehörige,…)
- Sammelbeförderungen wie z.B. durch einen Busunternehmer sind ausdrücklich nicht erlaubt, jeder Betrieb muss seine eigenen Saisonarbeiter abholen!
Regeln für Betriebe – Mindeststandards:
- Neuanreisende leben und arbeiten 14 Tage strikt getrennt von allen anderen und verlassen das Betriebsgelände nicht. Arbeiten ist problemlos möglich, jedoch sollte immer der direkte Weg zum Feld/Arbeitsplatz gewählt werden.
- auch in der Freizeit dürfen die Saisonarbeiter bis 14 Tage nach ihrer Ankunft ihre Unterkunft nicht verlassen; weiterhin gelten grundsätzlich die gängigen Abstandsregeln, eine Kontaktsperre und ein striktes Besuchsverbot.
- es sollten Teams eingeteilt werden, die in Unterkunft und Arbeit keinen Kontakt zueinander haben – die gleichbleibenden Gruppen, die zusammen arbeiten und wohnen, sollten möglichst klein sein (5-20 Personen). So soll verhindert werden, dass im Krankheitsfall nur ein Team in die Quarantäne muss und nicht die gesamte Belegschaft.
- die Zimmer sind nur mit halber Kapazität zu belegen; bei Familien wird natürlich eine Ausnahme gemacht: diese dürfen weiterhin zusammen bleiben.
- die Teams nutzen gemeinsame Bereiche wie die Küche oder Sanitäreinrichtungen zu verschiedenen Zeiten: diese sollten für die einzelnen Teams vorgegeben werden, um den Kontakt zu vermeiden. Zwischen den Nutzungen sind die Räume ausreichend zu lüften und zu reinigen. Dies sollte auch genau dokumentiert werden.
- Desinfektionsmittel und -spender sollten überall vorhanden sein: auf den Zimmern, in Küche, Bädern und Toiletten,… und dort, wo ein Händewaschen nicht möglich ist. Außerdem sind ausreichend Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen.
- engmaschige Reinigungspläne sind für alle Gemeinschaftseinrichtungen wie Bäder oder Toiletten aufzustellen. Die Reinigung und Desinfizierung erfolgt mehrmals täglich und erstreckt sich auch auf Türgriffe, Wasserhähne, Toiletten und ähnliche Gegenstände, die von mehreren Personen genutzt und angefasst werden. Das sollte auch in den Reinigungsplänen dokumentiert werden.
- Wäsche und Geschirr, das von den Saisonarbeitern genutzt wurde, ist mit mindestens 60°C zu waschen.
Überprüfung der Infektionsschutzmaßnahmen:
Das örtliche Gesundheitsamt ist dafür zuständig und es kann durchaus zu Vor-Ort-Kontrollen mit Befragungen der Saisonarbeitskräfte kommen. Daher ist es auch sinnvoll, die jeweiligen Reinigungszyklen und betriebsinternen Maßnahmen und Pläne akribisch zu dokumentieren. Auf die Einhaltung der Mindestabstände sollte ebenfalls geachtet werden!
Verpflegung der Saisonarbeitskräfte:
- in den ersten 14 Tagen muss die Verpflegung entweder vom Betrieb übernommen oder die Einkäufe vom Betrieb getätigt werden
- nach den 14 Tagen wird weiterhin empfohlen, dass Einkäufe übernommen werden bzw. die Verpflegung gestellt wird – sofern eine Selbstversorgung dringend notwendig ist, ist die Anzahl derer, die das Betriebsgelände verlassen, eng zu begrenzen.
Im Krankheitsfall:
- im begründeten Verdacht auf eine Corona-Infektion muss sofort ein Arzt kontaktiert werden.
- der entsprechende Arbeiter ist zu isolieren; dafür müssen ausreichend Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
- das Team des Saisonarbeiters muss ebenfalls isoliert werden.
- falls Unklarheiten herrschen, sollte das Gesundheitsamt informiert werden.
(Quelle: FAQ Bauernverband; Meldung zur Plattform)
Ferner dürfen Saisonarbeitskräfte bis zum 31. Oktober 2020 eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben. Bisher war das für bis zu 70 Tage möglich. Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland und auch bereit sind, können so länger hier arbeiten. Das hilft den Betrieben bei der Ernte und Aussaat.
Wie komme ich trotz Einreisesperre an Arbeitskräfte und Erntehelfer?
Einerseits bieten die örtlichen Agenturen für Arbeit Hilfe.
Die kostenlose Onlineplattform „Das Land hilft“ in Verbindung mit dem Maschinenring bieten Helfern und Landwirten eine Austauschmöglichkeit.
Zusätzlich gibt es Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld: bis Ende Oktober 2020 wird das Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dadurch soll ein Anreiz für einen Nebenjob als Saisonarbeiter geschaffen werden.
Sind Arbeitnehmerüberlassung und Leiharbeit noch erlaubt?
Überlassungen sollen in der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich sein. Das heißt, dass Arbeitskräfte nun für unterschiedliche Betriebe arbeiten können und flexibel auf mögliche Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen reagiert werden kann.
Ändern sich die Arbeitszeiten in der Krisensituation?
Es setzt eine Arbeitszeitenflexibilisierung ein. Die Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz für das Überschreiten der 10-Stunden-Grenze und der 6-Tage-Woche werden gelockert. Dadurch werden eine 6-Tage-Woche und Sonntagsarbeit ohne obligatorischen Ausgleichstag möglich. Dazu wird es eine entsprechende Verordnungsänderung geben.
Ich bin Landwirt und habe Flächen gepachtet. Wegen der Corona-Krise kann ich meine Pacht nicht bezahlen.
Für Landwirten, die wegen der Corona-Krise Schwierigkeiten haben, ihre Pacht zu zahlen, gilt ein Kündigungsschutz: bis zum 30. Juni 2020 darf ihnen nicht einseitig gekündigt werden.
Gibt es während der Krise Förder- oder Hilfsprogramme und Soforthilfen für Landwirte?
- für existenzbedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der freien Berufe gibt es die Möglichkeit eines einmaligen Zuschusses:
- bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent),
- bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) und
- Beantragung für 2 weitere Monate möglich.
Voraussetzung ist, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona aufgetreten sind. Schadenseintritt muss nach dem 11. März 2020 gewesen sein. Die Zahlung wird zu Beginn des Dreimonatszeitraums geleistet.
- Weitere Details zu Soforthilfen entnehmen Sie bitte dem Bayerischen Wirtschaftsministerium: Corona-Soforthilfen
- „Einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen – Agrarinvestitionsprogramm (AFP) (BMWi): es werden Unternehmen gefördert, wenn diese Corona-Hilfen brauchen und der Landwirtschaft und Ländlichen Entwicklung zuzuordnen sind.
- Das BMWi vergibt auch Liquiditätskredite als Corona-Hilfe weitere Bundes- und Länderförderprogramme entnehmen Sie bitte der Förderdatenbank
Überträgt sich das Corona-Virus auf meine Nutztiere?
Eine Coronavirus-Infektion ist eine Infektion des Menschen. Derzeit gibt es keine wissenschaftlichen Hinweise, dass eine Übertragung des Corona-Virus vom Menschen auf Tiere erfolgt. Insofern sind Gesundheit und die Leistung von Nutztieren nicht beeinträchtigt. Daher greift bei Tierverlusten während der Krise auch nicht das Tierseuchenrecht für etwaige Entschädigungen.
Findet eine Übertragung von Haustieren auf Menschen und umgekehrt statt?
Nach aktuellem Stand der Wissenschaft kann das Coronavirus nicht von Haustieren auf Menschen oder umgekehrt von Menschen auf Haustieren übertragen werden. Allerdings fehlen derzeit noch tiefergehende wissenschaftliche Untersuchungen. Am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) wurden daher erste Experimente zur Empfänglichkeit von Nutztierspezies wie Schwein und Huhn begonnen.
Für die klassischen Haustiere wie Hund und Katze werden zunächst keine weiteren zwingenden Maßnahmen wie die Absonderung, Trennung oder Quarantäne empfohlen.
Es ist aber immer ratsam, grundlegende Prinzipien der Hygiene zu beachten, wenn man mit Tieren in Kontakt kommt, etwa, Hände gründlich mit Seife zu waschen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Ich bin Lebensmittelhändler und Arbeitgeber. Welche Möglichkeiten für eine flexiblere Arbeitszeit kann ich für meine Belegschaft nutzen?
Länger arbeiten: Solange die Krise andauert, muss die Arbeitszeit flexibler gestaltet werden. Dazu wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kurzfristig eine Verordnung erlassen, in der die Details zur Flexibilisierung der Arbeitszeiten geregelt werden. Hiervon profitiert auch die Ernährungs- und Landwirtschaft.
Ich bin ehemaliger Landwirt im Vorruhestand und möchte arbeiten. Geht das?
Die Zuverdienstgrenze bei Vorruheständlern aus der Landwirtschaft in der Alterskasse ist für die Dauer des Jahres 2020 vollständig aufgehoben. Einer vorübergehenden Beschäftigung steht also nichts im Wege.
Wichtige Ansprechpartner für Fragen rund um das Coronavirus
- Bundeslandwirtschaftsministerium (Quelle): https://www.bmel.de/DE/Ministerium/_Texte/corona-virus-faq-fragen-antworten.html;jsessionid=6F1A2F373339B558A148DCFA45E6C2F9.2_cid288
- Bundesgesundheitsministerium (BMG) https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
- Robert-Koch-Institut https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
- Bundesinnenministeriums (BMI) https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html
- Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html
Wir Freie Demokraten fordern darüber hinaus:
- Beschlüsse zum Agrarpaket und zur Düngeverordnung bis auf weiteres auszusetzen, um zusätzliche regulative Belastungen für die Betriebe zu vermeiden.
- Bis zur Entscheidung über ihr Verfahren alle Asylbewerber mit einer branchenunabhängigen Arbeitserlaubnis auszustatten.
- Umgehend ein Krisentreffen der EU-Agrarminister einzuberufen, um die Freizügigkeit der (Saison-)Arbeitskräfte in der Land- und Ernährungswirtschaft unter Berücksichtigung epidemiologischer Vorsorgemaßnahmen mittels geeigneter Transit- und Rückkehrregelungen zu gewährleisten.
- Priority-Lanes für (Saison-)Arbeitskräfte und Lastkraftwagen an den Grenzen einzuführen.
- Die Lohnobergrenze bei sogenannten „Minijobs“ anzuheben und die Hinzuverdienstgrenzen für Arbeitslose, Asylbewerber und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder einer vorzeitigen Altersrente zu erhöhen.
- Die 70-Tage-Regelung auf maximal 140 Tage auszuweiten, um Saisonarbeitskräften auch längerfristige Einsätze in der Landwirtschaft zu ermöglichen.
- Für die aktuelle Saison im Obst- und Gemüsebau von der Antragspflicht zur Ausdehnung der zulässigen Arbeitszeit abzusehen und stattdessen den Saisonbetrieben Arbeitstage von max. 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche für einen Zeitraum von 3 Monaten zu genehmigen und Wochenend- sowie Feiertagsregelungen für diese Zeit auszusetzen.
- Bereits bei Quarantäne-Anordnungen Betriebshelfer über die SVLFG zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Anzahl einsatzbereiter Betriebshelfer zu sorgen, falls Landwirte Corona-bedingt ausfallen
- Behördlicherseits Quarantäne-Anordnungen für Betriebe, bei denen die Mitarbeiter in getrennten Bereichen arbeiten (z.B. Betriebe mit Tierhaltung und Ackerbau), mit Augenmaß zu erteilen, anstatt den gesamten Betrieb zu schließen.
- Die Sozialversicherungsträger zu befugen, bis zum 31.12.2020 Stundungen und Ratenzahlungen anzuwenden, um drohende Insolvenzen zu vermeiden.
- Unternehmen eine schnelle Liquiditäts-Soforthilfe seitens der zuständigen Finanzämter zur Verfügung zu stellen, indem eine “Negative Gewinnsteuer” ausgezahlt wird, bei der der letzte Steuerbescheid als Bemessungsgrundlage für die Liquiditätssoforthilfe dienen soll.
- Die (Teil-)Vorauszahlung der Direktzahlungen aus Bundesrücklagen zu prüfen, um Insolvenzen zu verhindern und Liquidität zu gewährleisten.
- Eine liquiditätswirksame steuerfreie Risikorücklage in der Land- und Forstwirtschaft einzuführen, um den wiederkehrenden Krisen in der Branche mittels Hilfe zur Selbsthilfe zu begegnen.
- Dokumentations- und Antragsfristen (wie z.B. HI-Tier, Antibiotikadatenbank und Direktzahlungen) zu verlängern, um Arbeitsspitzen ausgleichen zu können.