Corona: Familie, Frauen, Senioren und Jugend
Die Auswirkungen der Corona-Krise betreffen im besonderen Maße auch Familien. Durch die Schul- und Kitaschließung kommen Eltern in die Situation, weiterhin ihrer Berufstätigkeit nachgehen zu müssen, ohne eine Möglichkeit der Kinderbetreuung zu haben, denn: Oma und Opa sind aktuell keine Alternative, da ältere Menschen ungleich stärker durch das Virus gefährdet sind.
Auf dieser Seite haben wir die wichtigsten Fragen und Infos für Sie zusammengetragen.
Update vom 16. April:
Grundschulen und Kitas bleiben weiter vorerst geschlossen, jedoch wird die Notfallbetreuung ausgeweitet z.B. für Alleinerziehende und wenn lediglich ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet (statt bisher beide)
Notbetreuung:
In der Pressekonferenz vom 1. April kündigte die Bayerische Staatsregierung eine Ausweitung des Anspruchs auf Notfallbetreuung in Kitas, Kindergärten und Schulen an; dies gelte insbesondere für Alleinerziehende und Eltern in systemrelevanten Berufen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
Werden Kita- oder Krippengebühren zurückerstattet, wenn die Betreuung nun nicht genutzt werden konnte?
Ich fordere: ja – und zwar unabhängig vom jeweiligen Betreuungsvertrag oder der jeweiligen Satzung, wie es die aktuelle Regelung in Bayern vorsieht. Hierzu habe ich Staatsministerin Carolina Trautner in einem offenen Brief aufgefordert. Andere Länder wie NRW, Schleswig-Holstein oder Sachsen machen es uns vor.
Notfall-Kinderzuschlag:
Familien mit Kindern leisten aktuell einen besonders großen Beitrag zur Bewältigung der Coronakrise und geraten oft an Ihre Belastungsgrenze. Eltern müssen wegen Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, können deshalb ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Einkommenseinbußen. Familien mit kleinem Einkommen sollen mit dem sogenannten Notfall-Kinderzuschlag Unterstützung finden. Der Berechnungszeitraum soll gegenüber dem regulären Kinderzuschlag verkürzt werden: es gilt das Durchschnittseinkommen des letzten Monats. Die Regelung tritt ab dem 29. März in Kraft und soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten.
- Hier können Sie den Notfall-Kinderzuschlag online beantragen
Elterngeld-Neuregelungen:
Damit Eltern, die in der Corona-Krise die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld nicht mehr einhalten können, keine Nachteile haben, wird das Elterngeld angepasst.
- Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, können ihre Elterngeld-Monate aufschieben.
- Eltern sollen den Partnerschaftsbonus nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Corona-Krise aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant.
- Eltern und werdende Eltern, die aktuell Einkommensverluste haben, weil sie z.B. in Kurzarbeit sind oder ALG 1 beziehen, sollen keinen Nachteil beim Elterngeld-Bezug haben
Weitere Informationen gibt es hier und bei den zuständigen Regionalstellen des Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
Eltern-Entschädigung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz:
Seit dem 1.April 2020 ist eine neue Regelung im Infektionsschutzgesetz in Kraft, die eine Eltern-Entschädigung vorsieht, wenn Betreuungseinrichtungen aufgrund einer Pandemie geschlossen wurden und Eltern aufgrund dessen nicht mehr arbeiten können.
Eltern sollen ab sofort für bis zu 6 Wochen 67 Prozent des aufgrund der Kinderbetreuung entstandenen Verdienstausfalls erhalten – bis zu einem maximalen Betrag von 2016,00 Euro für einen vollen Monat.
Achtung: Es besteht kein Anspruch, wenn Kurzarbeitergeld, Entgeltfortzahlung, alternativer Lohnersatz, Kinderkrankengeld oder andere Leistungen bezogen wurden!
Anspruchberechtigte: Selbständige und Angestellte, z.B.
- Keine Kurzarbeit, allerdings wegen Kinderbetreuung und fehlender alternativer Betreuungsmöglichkeit kein Arbeiten im Home-Office oder Unternehmen möglich;
- Nach Urlaub und Überstundenabbau für die Kinderbetreuung ohne Gehaltseinbußen heißt es nun zurück an die Arbeit – ohne Betreuungsmöglichkeit;
- Eingewöhnung in die Kita nicht möglich, da diese geschlossen ist und alternative Betreuungsmöglichkeiten fehlen, da beide Elternteile arbeiten müssen.
Voraussetzungen:
- Vorübergehende Schließung von Kita bzw. Hort zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen/ Krankheiten;
- zu betreuendes Kind ist jünger als 12 Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen;
- kein Anspruch auf Notbetreuung/ alternative Betreuungsmöglichkeit
- Überstunden/ Zeitguthaben bereits abgebaut;
- Verdienstausfall
Antragstellung:
- Angestellte > Arbeitgeber stellt den Antrag beim zuständigen Gesundheitsamt;
- Selbständige > direkt beim zuständigen Gesundheitsamt;
Weitere Informationen zur Antragstellung gibt es hier.
Habe ich ein Recht auf Homeoffice/Mobiles Arbeiten?
Leider gibt es noch immer kein Recht auf Mobiles Arbeiten. Dennoch sollte man bei Bedenken mit seinem Arbeitgeber sprechen. Vielleicht gibt es für Ihren Betrieb auch eine besondere Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag, der dazu Regelungen beinhaltet. Dies sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber erfahren.
Die FDP setzt sich seit langem für ein Recht auf Mobiles Arbeiten ein, wie es z.B. in den Niederlanden gilt. Dort haben die Arbeitnehmer, wenn z.B. das Kind krank ist, in Betrieben mit mehr als zehn Angestellten das Recht auf einen Arbeitstag zu Hause. Den Antrag kann der Arbeitgeber nur ablehnen, wenn er wirtschaftliche Nachteile beweisen kann. Dies verbessert zum einen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, schont zum anderen die Umwelt, und bewahrt die Handlungsfähigkeit der Wirtschaft auch in Zeiten einer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigung. Dazu fehlt es aber noch weiter an einer flächendeckenden Verbreitung von leistungsfähigen Internetzugängen.
Was mir auch noch wichtig ist:
- Prävention und Hilfe bei häuslicher Gewalt:
Für viele ist das eigene Zuhause kein sicherer Ort. Häusliche Quarantäne und Kontaktverbote während der Corona-Krise können dies verstärken und zu einer Zunahme von häuslicher Gewalt führen. Auch in Krisenzeiten muss der Zugang zu Beratung und Schutzeinrichtungen in ausreichendem Maß sichergestellt werden.
> Hilfetelefon “Gewalt gegen Frauen”: 0800 011 6016 - Sicherstellung der Beratung im Schwangerschaftskonflikt:
Ein Schwangerschaftsabbruch ist gemäß §218 ff. StGB nur in Verbindung mit einer vorherigen Beratung möglich. Es muss sichergestellt werden, dass diese verpflichtende Beratung auch in einer Ausnahmesituation wie der aktuellen für alle betroffenen Frauen möglich ist.
> Hilfetelefon “Schwangere in Not”: 0800 404 0020
Wohin kann ich mich wenden, wenn ich als Familie Fragen habe oder Hilfe/ Unterstützung brauche?
- Bei Coronaverdacht: 116 117
- Corona-Virus-Hotline: 09131 6808-5101
- Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums: 030 346 465 100
- Die regionalen Ansprechpartner und Telefonnummern der Bürgertelefone in Niederbayern gibt es hier
- Nummer gegen Kummer: 116 111
- Elterntelefon: 0800 111 0550
- Pflegetelefon: 030 2017 9131
- Telefonseelsorge: 0800 111 0 111
- “Silbertelefon” für ältere Menschen in der Coronakrise: 0800 470 80 90
Weitere Nummern gibt es hier