17. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Freizeitjäger Wege oder Straßen benutzen, die durch eine Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 gekennzeichnet sind?
18. Wie beurteilt die Bundesregierung mit Bezug auf den Beschluss des OLG Celle, Aktenzeichen: 322 SsRs 154/14, das Befahren von Wegen und Straßen, die durch die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 gekennzeichnet sind, durch Jäger auf dem Weg zur Ausbildung von Jagdhunden?
19. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Berufsfischer einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand
anzutreffen ist?
20. Unter welchen Voraussetzungen dürfen nutzungsberechtigte Sportfischer, zum Beispiel auf der Basis selbstständiger oder beschränkter Fischereirechte oder eines Pachtverhältnisses, einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist?
21. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Hobby- oder Urlaubsangler mit einem Fischereierlaubnisschein einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist?
22. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Gewässerwarte von Fischereivereinen einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombi nation VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist?
23. Unter welchen Voraussetzungen dürfen bestellte Fischereiaufseher einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist?
24. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Vollzugsbeamte zur Wahrung der Fischereiaufsicht einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit
Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist?
25. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Mitglieder eines vom Bund oder von einem Land anerkannten Umwelt- oder Naturschutzverbandes einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder V 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist?
26. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Biogasanlagenbetreiber einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am
Wegesrand anzutreffen ist?
27. Fällt das Betreiben einer gewerblichen Biogasanlage mit dem Ziel der Energieerzeugung und gewinnorientierten Veräußerung unter das Begriffspaar „land- und forstwirtschaftliche Nutzung“, und wenn ja, auf welcher Grundlage beruht dies?
28. Gibt es Unterschiede zwischen nutzungsberechtigten Jägern, Fischern, Imkern, Gartenbauern, Land- und Forstwirten bei der Nutzung von Wegen und Straßen, an deren Wegesrand die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 anzutreffen ist?